Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wiesner Fenster & Türen
1 Allgemeines
1.1 Für unsere Rechtsgeschäfte, Lieferungen und Leistungen, auch künftige, gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie werden vom Auftraggeber durch die Auftragserteilung, spätestens mit der Annahme unserer Leistungen, anerkannt. Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen sowie Vertragsbedingungen des Bestellers oder Auftraggebers gelten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.2 Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Dieser Widerspruch bleibt aufrechterhalten, auch wenn uns Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers übermittelt werden und wir gleichwohl ohne erneuten Widerspruch gegen die Bedingungen unseres Auftraggebers liefern. Erklärungen unserer Vertreter und Mitarbeiter des Außendienstes werden für uns erst rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Diese sind nicht zum Inkasso berechtigt.
1.3 Für alle Werkverträge gelten die Bestimmungen der VOB/B in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
1.4 Sollten aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen unserer Bedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
2 Angebot, Auftragsannahme und geliefertes Material
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Als Auftragsbestätigung gelten auch Lieferschein und Rechnung.
2.3 Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt der Bestellung ab, so ist die Auftragsbestätigung maßgeblich.
2.4 Im Angebot aufgeführte Positionen inklusive Maßangaben sind vom Auftraggeber zu prüfen. Hierzu übernehmen wir keine Haftung.
2.5 Wir sind nicht verpflichtet, angelieferte Materialien auf Beschaffenheit und Menge zu prüfen; Ansprüche hierzu werden ausdrücklich abgelehnt, es sei denn, dass die Mängel offensichtlich waren.
2.6 Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber bestellte Arbeiten oder Gegenstände ganz oder teilweise bei Subunternehmen anfertigen zu lassen, wenn dadurch die Rechte des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden. Transporte von und zu Subunternehmen erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers.
2.7 Die Angebotene Ware kann Europaweit bezogen werden.
2.8 Wir behalten uns vor, erst nach Eingang der Anzahlung die Ware beim Hersteller in Auftrag zu geben.
3 Preise
3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk; daneben wird die am Liefertag geltende gesetzliche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
3.2 Bemusterungen und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag, für die die Muster oder Vorarbeiten vorgesehen sind, nicht erteilt wird oder diese erst nach Vertragsschluss anzufertigen sind. Das gleiche gilt für jede im Angebot nicht vorgesehene Leistung. Die Vergütungspflicht wird dem Auftraggeber vor Ausführung angekündigt, es sei denn, der Zusatzcharakter der Leistung ist offensichtlich.
3.3 Maßangefertigte Ware wird erst nach der Anzahlung zur Produktion freigegeben und kann nicht widerrufen werden.
3.4 Anfallende Stundenlohnarbeiten werden von uns in Höhe unserer üblichen Sätze berechnet.
3.5 Bei vom Auftraggeber veranlassten Abweichungen vom Auftrag oder Ausführungsveränderungen und zusätzlichen Leistungen sind wir berechtigt, die Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Die Beseitigung von Schäden, die durch Fremdverschulden, Witterungseinflüsse, Feuer und sonstige Umstände zustande gekommen sind, wird nur gegen gesonderte Berechnung durchgeführt.
4 Gefahrtragung
4.1 Ist nur die Lieferung geschuldet, so geht die Gefahr für den Liefergegenstand auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand das Lieferwerk verlassen hat oder durch uns an den Spediteur oder Frachtführer übergeben wird, auch wenn unsere Preise frachtfrei gestellt sind. Den Versand nehmen wir für den Auftraggeber auf dessen Gefahr mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Das gleiche gilt, wenn freie Anlieferung vereinbart ist. In diesem Fall wird der Liefergegenstand in einer geschlossenen Ladung frei Haus des Auftraggebers geliefert. Dieser hat für eine sofortige Entladung zu sorgen.
4.2 Ist die Lieferung und die Montage von Fenstern, Türen, Rollläden etc. oder nur die Montage von solchen Bauelementen geschuldet, so geht die Gefahr für die gelieferten Gegenstände und/oder die erbrachten Montageleistungen mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.
4.3 Liefer-/Fertigstellungstermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Geraten wir mit unserer Leistung in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. §§ 361 BGB, 367 HGB bleiben unberührt. Ersatz des Verzugsschadens wird bei Auftraggebern, die Kaufleute im Sinne des HGB sind, grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unsererseits geleistet, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten.
4.4 Kann bei zugesagter Liefer-/Fertigstellungszeit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, die Arbeit nicht wie vereinbart begonnen werden oder muss die Arbeit unterbrochen werden oder liegt eine sonstige von uns nicht verschuldete Behinderung in der Ausführung unserer Leistung vor, so verlieren vorher vereinbarte Terminabsprachen ihre Gültigkeit.
4.5 Bei Streik, Betriebsstörungen oder anderen Fällen höherer Gewalt, auch bei unseren Subunternehmern, oder bei von uns nicht verschuldeten Liefer- oder Montagestörungen sind wir nach unserer Wahl von der Verpflichtung zur Lieferung oder Montage ganz oder nur für die Dauer der Behinderung frei. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits entstandenen Verzuges eintreten. Bereits erbrachte Teillieferungen/-Leistungen sind vom Auftraggeber zu bezahlen.
4.6 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung/Leistung nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er die von der Lieferung/Leistung abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung/Leistung erfolgt wäre. Wir sind berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei Dritten einzulagern, soweit wir den Liefergegenstand nicht ohne Beeinträchtigung unseres Betriebes bei uns aufbewahren können.
5 Zahlungen
5.1 Wir sind berechtigt, bei Vertragsabschluss der uns beauftragten Leistungen eine Anzahlung in Höhe von 30 % der Bruttoauftragssumme zu verlangen. Mit der Lieferung ist vom Auftraggeber die noch ausstehende Auftragssumme zu zahlen. Geleistete Anzahlungen werden angerechnet.
5.2 Anzahlungen / Rechnungen sind nach Erhalt, spätestens binnen 14 Tagen zu begleichen.
5.3 Bundesbankfähige Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Bei Wechselzahlung ist ein Skontoabzug unzulässig. Bankspesen und alle anderen mit dem Wechsel verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind uns unverzüglich zu erstatten.
5.4 Kommt der Auftraggeber mit nur einer Zahlung in Verzug, so werden alle offenen Rechnungen einschließlich aller noch ausstehenden Zahlungen auf einmal fällig.
5.5 Die Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht uns gegenüber ist nur mit oder wegen einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
5.6 Bei Überschreitung der vereinbarten oder in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.7 Zahlungsverzug, wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers oder die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, berechtigen uns, die Lieferung/Leistung zu verweigern oder Vorkasse zu verlangen. Unsere Rechte, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleiben unberührt.
6 Abnahme
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach deren Fertigstellung abzunehmen.
6.2 Wird von keinem der Vertragspartner eine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Die Abnahme gilt spätestens als erfolgt, wenn der Auftraggeber den montierten Gegenstand bestimmungsgemäß ohne schriftlichen Vorbehalt verwendet.
6.3 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unserer Leistungen, so haftet er für alle Mängel und Schäden.
7 Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
7.1 Die Aufträge werden im Rahmen der technisch notwendigen Material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität ausgeführt. Muster stellen immer nur die durchschnittliche Art und Beschaffenheit der Leistung dar, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich vereinbart sind.
7.2 Erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Entgegennahme des Liefergegenstandes schriftlich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung zu rügen. Zeigt sich später ein Mangel, so muss unverzüglich, spätestens jedoch 7 Werktage nach Entdeckung gerügt werden.
7.3 Ungeachtet der Mängelrüge ist der Liefergegenstand anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Es ist uns Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, die gegebenenfalls auch in Form einer Ersatzlieferung erfolgen kann.
7.4 Bei unmöglicher oder fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung erhält der Auftraggeber nach seiner Wahl die Möglichkeit, den Vertrag rückgängig zu machen oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
7.5 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen, es sei denn, unsere Haftung beruht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft des Liefergegenstandes. Für Schäden und Verunreinigungen am Liefergegenstand, die nach der Abnahme durch Dritte oder durch unsachgemäße Behandlung und Pflege entstehen, haften wir nicht.
7.6 Mängel eines Teils der Lieferung/Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung/Leistung.
7.7 Mängelexemplare sind uns fracht- und portofrei anzuliefern. Fracht- und Portokosten für die Rücksendung der nachgebesserten Mängelexemplare werden von uns nur dann übernommen, wenn die Anzahl der Mängelexemplare 2 % der Bestellmenge übersteigt.
7.8 Ergeben sich auf Grund der Beschaffenheit des Baukörpers erhebliche Schwierigkeiten für die Herstellung oder die Montage des Liefergegenstandes, die uns bei Vertragsschluss weder bekannt sind, noch hätten bekannt sein müssen, so sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im letzten Fall sind die bereits erbrachten Leistungen zu vergüten. Der Auftraggeber hat uns rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, wenn Schwierigkeiten für die Herstellung oder den Einbau des Liefergegenstandes zu erwarten bzw. dem Auftraggeber bekannt sind, da wir sonst keine Haftung für eventuelle Schäden übernehmen können.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Liefergegenstand und die von uns verarbeiteten oder umgebildeten Gegenstände, an denen wir gemäß § 950 Abs. 1 BGB Eigentum erworben haben, bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung unser Eigentum. Der Auftraggeber ist berechtigt, unsere unter Eigentumsvorbehalt stehende Lieferung im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu benutzen, zu verarbeiten, zu verbinden und/oder seinerseits unter entsprechendem Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten weiterzuveräußern.
8.2 Der Auftraggeber hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Liefergegenstände gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Der Abschluss des Vertrages ist uns auf Verlangen nachzuweisen. Versicherungsansprüche werden in Höhe des uns geschuldeten Betrages schon jetzt an uns abgetreten.
8.3 Der Auftraggeber ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung unseres Vorbehaltseigentums unter Angabe des Namens und Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers mitzuteilen und den Abnehmer oder Auftraggeber von der erfolgten Abtretung und von unserem Eigentum zu benachrichtigen. Wir sind berechtigt, diese Nachricht selbst zu veranlassen.
8.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen uneingeschränkte Auskunft u. a. über Bestand und Verbleib unseres Liefergegenstandes zu geben. Verletzt der Auftraggeber eine dieser Verpflichtungen, so können wir die Rechte geltend machen, die uns beim Zahlungsverzug des Auftraggebers zustehen.
8.5 Solange der Auftraggeber seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er berechtigt, die an uns abgetretenen Rechte und Ansprüche im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes geltend zu machen. Liegt ein Fall der Ziffer 5.6 vor, so erlischt das Recht des Auftraggebers zur Verarbeitung und zum Weiterverkauf oder sonstigen Weitergabe unserer Lieferung und Geltendmachung abgetretener Ansprüche. Noch eingehende Zahlungen auf abgetretene Ansprüche sind unverzüglich auf einem einzurichtenden Sonderkonto unserer Firma treuhänderisch zu belegen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiter verpflichtet, unser Eigentum unverzüglich gekennzeichnet auszusondern und uns eine Aufstellung hierüber zu übersenden. Wir sind berechtigt, unser Eigentum herauszuverlangen, ohne dass hierdurch ein Rücktritt vom Vertrag erklärt wird.
8.6 Bei einem Kontokorrent gelten unsere Ansprüche im Rahmen unseres Eigentumsvorbehalts selbstständig und gehen auch durch eine Saldierung nicht unter.
8.7 Der Auftraggeber darf unseren Liefergegenstand nicht zur Sicherheit übereignen, verpfänden oder an Dritte weitergeben, mit denen der Auftraggeber ein Abtretungsverbot der gegen sie entstehenden Forderung vereinbart hat. Von Pfändungen Dritter hat er uns unverzüglich Nachricht zu geben.
und der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.